In dem komplexen Gebiet des Arbeitsrechts beraten und vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Auf dem turbulenten Arbeitsmarkt verhelfen wir Arbeitnehmern zu Ihrem Recht und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch. Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, setzen wir Ihr Recht auf Erhalt Ihres Arbeitsplatzes bzw. Zahlung einer Abfindung durch. Im Fall einer Kündigung empfiehlt es sich, unverzüglich die spezialisierten Anwälte der Kanzlei T&P zu konsultieren, um zu gewährleisten, dass alle Fristen eingehalten und alle notwendigen Schritte eingeleitet werden. Besonders im Arbeitsrecht ist eine unverzügliche Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt geboten, um zwingende Klagefristen einzuhalten.
Im arbeitsrechtlichen Gebiet auf Arbeitgeberseite zählen sowohl Kleinunternehmen und Freiberufler als auch mittelständische Großunternehmen zu unseren Mandanten. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen.
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Der Kündigungsschutz ist wohl einer der Hauptbestandteile des Arbeitsrechts. Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch Einlegung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt gemäß §§ 4, 7 KSchG (materielle Präklusion). Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird von Seiten des Arbeitsgericht ein Gütetermin bestimmt. Oft werden bei diesen Termin Abfindungsvergleiche ausgehandelt. Eine anwaltliche Vertretung ist hier anzuraten. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht uns setzen sich mit uns in Verbindung.
Auch Abmahnungen gehören zu dem essentiellen Bestandteil des Arbeitsrechts. Eine Abmahnung muss eine Rüge- und Warnfunktion erfüllen. In vielen Fällen wird eine Abmahnung formell falsch ausgesprochen oder mit den falschen Gründen. Hier gilt es sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite genau hinzusehen. Der Arbeitnehmer kann eine Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen. Oft finden sich hier Fehler, die zu einer Rücknahme der Abmahnung führen. Der Arbeitgeber sollte bereits im Vorfeld, d.h. vor Aussprache einer Abmahnung, sich rechtlich beraten lassen, um solche Fehler zu vermeiden. Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben oder eine solche aussprechen wollen, können wir Ihnen gerne behilflich sein.
Auflösungs- und Abwicklungsverträge können ein Arbeitsverhältnis beenden bzw. die Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Kündigung regeln. Auflösungs- und Abwicklungsverträge sind manchmal höchst kompliziert zu gestalten, da auf eine Vielzahl von Fallstricke geachtet werden muss. Es können hier sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer erhebliche Gefahren lauern, die für den Arbeitnehmer zu einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bis zu Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber wegen einer Aufklärungspflichtverletzung führen können. Im Falle einer Sperrzeit steht dann oft Arbeitslosengeld für bis zu drei Monate und somit mehrere tausend Euro auf dem Spiel. Darum sollte man sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages über die Gestaltungsmöglichkeiten und die möglichen negativen Konsequenzen anwaltlich beraten lassen.
Viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten drehen sich um das Thema Arbeitszeugnis. Ein Arbeitszeugnis kann der Türöffner zum nächsten Traumjob sein. Deswegen gilt es besonders darauf zu achten, dass die Formulierungen im Arbeitszeugnis richtig und zutreffend sind. Oft ist die Sprache des Arbeitszeugnisses schlecht verständlich und eine auf den ersten Blick gut klingende Bewertung stellt sich bei genauerer Betrachtung als negative Äußerung dar. Deswegen sollte jedes Arbeitszeugnis rechtlich überprüft werden. Aber auch für Arbeitgeber ist es wichtig, ein zutreffendes und formell richtiges Arbeitszeugnis zu erteilen, da so oft kostspielige Gerichtsverfahren im Nachgang vermieden werden können.
Eine der häufigsten Fragen für Arbeitnehmer bei einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Frage nach der Abfindung. Wem steht eine Abfindung zu und wie hoch ist diese? Zunächst gilt es klarzustellen, dass man bei einer Kündigung zunächst keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Gegen eine Kündigung kann man aber mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Im Rahmen des Verfahrens muss sich dann der Arbeitgeber erklären, warum er gekündigt hat und er muss darlegen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der ausgesprochenen Kündigung eingehalten wurden. Dies ist für den Arbeitgeber oft schwierig, da hier eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen lauern, die die Kündigung unwirksam machen. So einigt man sich meistens vergleichsweise auf eine Abfindung, um das Gerichtsverfahren zu beenden und die Gefahr, dass der Arbeitgeber nach dem Gerichtsverfahren den Arbeitnehmer wieder einstellen muss und den ganzen Arbeitslohn nachzahlen muss, zu vermeiden. Dieser sogenannte Annahmeverzugslohn stellt eine der größten Gefahren für den Arbeitgeber dar. Die Höhe der Abfindung beläuft sich im Durchschnitt auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers. Von diesem Durchschnittswert kann jedoch sowohl nach oben als auch nach untern abgewichen werden. Je nachdem, wie der Sachverhalt und die Erfolgsaussichten liegen. Im Falle einer Kündigung bzw. eines Kündigungsschutzverfahrens sollten sich Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber dringend im Hinblick auf die Kündigung und die mögliche Abfindung anwaltlich beraten lassen.
Bei uns stehen Sie im Mittelpunkt
"Arbeitgeber sollten sich auf jeden Fall vor einer Kündigung oder Abmahnung anwaltlich beraten lassen. Bei einer Kündigung drohen viele Risiken, die eine Rechtswidrigkeit der Kündigung bewirken und so zu immensen Kosten führen können"
Dr. Marius Treml
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Das betriebliche Eingliederungsmanagement oder kurz auch BEM genannt ist eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, mit dem Ziel einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer möglichst schnell wieder in den Betrieb einzubinden und zu versuchen, dessen Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Geregelt ist diese Verpflichtung in § 167 Abs. 2 SGB IX. Dieser besagt: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann". Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, von der er nur aus aus ganz bestimmten Umständen befreit wird. Oft sind personenbedingte Kündigungen unwirksam, weil das BEM vergessen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Arbeitgeber sollten sich bei der Durchführung des BEM dringend anwaltlich beraten lassen.
Die laufende Beratung von Arbeitgebern ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit. Oft sind es kleine, alltägliche Entscheidungen, die in der Zukunft große Auswirkungen haben. Deswegen ist es für Arbeitgeber besonders wichtig, einen kompetenten und verlässlichen Partner an der Seite zu haben, der auch bei kleinen Rückfragen schnell erreichbar ist. Nur so können bereits im Vorfeld die Weichen richtig gestellt werden.
Für Arbeitgeber ist es besonders wichtig, bei einer Kündigung alles richtig zu machen. Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber an die gesetzlichen Voraussetzungen der personen-, betriebs- bzw. verhaltensbedigten Kündigung gebunden. Er muss die formellen und materiellen Voraussetzungen im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens auch vor Gericht nachweisen können. Hierbei kann eine Vielzahl von Fehlern gemacht werden, die unter Umständen zu der Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Im Fall der Unwirksamkeit einer Kündigung müsste dann der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden und der bis dahin angefallenen Lohn nachbezahlt werden. Dies stellt ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber dar. Eine anwaltliche Beratung ist demnach immer anzuraten
Auch die Beratung von Betriebsräten gehört zu unserer Tätigkeit. Für Betriebsräte ist es oft notwendig, im Hinblick auf die Geltendmachung von von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, wie z.B. bei Einstellungen, Versetzungen, Umstrukturierungen und Kündigungen anwaltlich beraten zu werden, um Ihre Aufgaben interessengerecht erfüllen zu können. Auch gibt es oft eine Vielzahl von streitigen Themen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, welche einer gerichtlichen Klärung zuzuführen sind.
Eine weitere Tätigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt in der Erstellung von Arbeitsverträgen. Im Rahmen der Erstellung von Arbeitsverträgen kann man bereits im Vorhinein die Regeln und Bestimmungen festlegen, nach welchen das Arbeitsverhältnis läuft. Hier können bereits Regelungen zu beispielsweise Ausschlussfristen, Überstunden, Urlaub usw. getroffen werden, die bei einer späteren Beendigung oft große Auswirkungen auf die eine oder andere Seite haben. Auch gilt es ältere Arbeitsverträge bei Zeiten zu überprüfen, da durch Änderungen in der Rechtsprechung oft einzelnen Klauseln, welche in Arbeitsverträgen verwendet wurden, als unzulässig gelten und damit ihre Wirksamkeit verlieren. In solchen Fällen sollten Arbeitsverträge dringend angepasst werden.
Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen oder Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Nehmen Sie einfach Kontakt auf und nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Ersteinschätzung.
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